AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SiPa Immobilien e.K.

Meine Tätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff BGB, der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln meines Berufsstandes. Meine Tätigkeit ist auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet.

 

§ 1           Maklervertrag

Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Eigentümer/Vermieter/Verkäufer/ Bevollmächtigten aufgrund des umseitigen Angebots kommt der Maklervertrag mit dem Auftraggeber zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.

 

§ 2           Angebot

Mein Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Der Inhalt dieser Angebote beruht auf Informationen des Eigentümers/ Vermieters. Die Objektangaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Die Objektangaben wurden weder auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit überprüft. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weiter gibt, übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit keinerlei Haftung. Irrtum sowie Zwischenvermietung bzw. Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

 

§3            Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

§4            Kenntnis von Angeboten

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von siebenTagen nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so erkennt der Empfänger den Nachweis des Maklers SiPa Immobilien e.K. an. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadenersatzanspruch des Maklers. Bei erteilten qualifizierten Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Makler zu verweisen.

 

§5            Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.

 

§6            Abschluss des Hauptvertrages

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.

 

§ 7           Provisionsanspruch / Fälligkeit der Provision

7.1.          Die Provision ist verdient, sofern durch die Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit des Maklers ein Vertrag zustande kommt. Sie ist fällig mit dem Abschluss eines Vertrages, Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit genügt. Sie ist zahlbar acht Tage nach Rechnungslegung. Bei Zahlungsverzug sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1,62 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 8 % bei Unternehmen und 5 % bei Verbrauchern zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

7.2.          Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht erfüllt wird.

7.3.          Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weiter gibt und dieser den Vertrag abschließt.    

 

§ 8           Gleichwertigkeit

Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages).

 

§ 9           Höhe der Provision

Der Makler erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (zurzeit 19 %):

a)     bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 6 % des Kaufpreises;

b)     bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen gewerblichen Geschäften 3 Monatsmieten und bei Wohnraumvermietungen zwei Monatsmieten;

c)     bei Vermittlung von Haus- und Grundbesitz 3 % des Kaufpreises.

Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Auftraggeber an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist, falls fehlend gilt die ortsübliche Maklerprovision. 

 

§10          Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu sein.

 

§11          Haftung

Der Makler haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§12          Schriftformerfordernis, Vertragsänderung

12.1.        Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt § 12.1. selbst.

12.2.        Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

§13          Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

§14          Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Maklers.